Kurz gesagt: Ein Erststudium zählt als Sonderausgabe, maximal 6.000 € pro Jahr und ohne Verlustvortrag. Ein Zweitstudium (z. B. nach einer abgeschlossenen Ausbildung oder einem Bachelor) zählt als Werbungskosten, in voller Höhe und mit Verlustvortrag in spätere Jahre.
Gerade im Fernstudium mit eigenem Einkommen lohnt sich ein Blick in die Steuererklärung. Entscheidend ist eine Frage: Ist es dein Erststudium oder ein Zweitstudium?
Erststudium oder Zweitstudium? Der Unterschied
| Erststudium | Zweitstudium | |
|---|---|---|
| Steuerlich | Sonderausgaben | Werbungskosten |
| Höchstbetrag | 6.000 € pro Jahr | unbegrenzt |
| Verlustvortrag | nein | ja |
| Formular | Anlage Sonderausgaben | Anlage N |
| Lohnt sich vor allem … | wenn du im selben Jahr steuerpflichtiges Einkommen hast | auch ohne aktuelles Einkommen |
Wann gilt dein Studium als Zweitstudium?
- wenn du vorher eine Berufsausbildung von mindestens 12 Monaten mit Abschlussprüfung abgeschlossen hast
- wenn du einen Master nach dem Bachelor machst
- wenn du bereits ein Studium abgeschlossen hast
Viele Fernstudierende mit Familie haben schon eine Ausbildung. Dann ist auch der Bachelor steuerlich ein Zweitstudium, und das ist deutlich günstiger. Gib deinen bisherigen Abschluss im Hauptvordruck an, damit das Finanzamt das erkennt.
Was kannst du absetzen?
- Studien-, Semester- und Prüfungsgebühren (an der FernUni z. B. Grund- und Beleggebühren, siehe FernUni-Kosten)
- Fachliteratur, Kopier- und Druckkosten
- Arbeitsmittel wie Laptop oder Tablet (bei gemischter Nutzung wird ein Computer in der Regel zu 50 % anerkannt)
- Fahrten zu Prüfungen und Präsenzterminen
- ggf. ein häusliches Arbeitszimmer (strenge Voraussetzungen)
Fahrtkosten: Wie Fahrten zu Prüfungsorten im Fernstudium genau angesetzt werden, hängt vom Einzelfall ab. Hier lohnt sich eine kurze Rückfrage bei einer Steuerberatung oder einem Lohnsteuerhilfeverein.
Was ist der Verlustvortrag?
Hast du im Zweitstudium hohe Kosten, aber wenig oder kein Einkommen, entsteht ein Verlust. Das Finanzamt stellt ihn fest und verrechnet ihn später mit deinem Einkommen, wenn du wieder mehr verdienst. Dafür musst du eine Steuererklärung abgeben, auch wenn du gerade nichts verdienst.
Häufige Fragen
Ist die Benachteiligung des Erststudiums rechtens?
Ja. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 entschieden, dass die Regelung verfassungsgemäß ist (Az. 2 BvL 24/14).
Reicht ein Minijob, um die Kosten abzusetzen?
Bei einem pauschal versteuerten Minijob bringt der Sonderausgabenabzug im Erststudium in der Regel nichts, weil keine Einkommensteuer festgesetzt wird.
Hinweis: Ich bin keine Steuerberaterin. Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Stand: 16. Oktober 2026.